6.7.4. Die Klägerin verlangt weiter die Beseitigung auch "anderer sichtbarer Installationen vom Dach der Liegenschaft". Was damit gemeint ist, wird von ihr nicht dargelegt, weshalb darüber nicht befunden werden kann. Soweit neben den beiden Antennen (und damit im Zusammenhang stehenden Installationen wie Befestigungen für die Antennen etc.) die Entfernung auch weiterer Installationen verlangt wird, war deshalb auf den Antrag nicht einzutreten. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen.