Weitere Einwendungen machten die Beklagten weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren geltend. Der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Dezember 2021 (GB 8), wonach die – nach dem Gesagten ebenfalls unzulässig gebliebene – Funkantenne zu entfernen sei, ist damit nicht zu beanstanden. Da der Beschluss nicht angefochten wurde, entfaltet er Rechtswirkung und ist durchsetzbar. Die Rechtslage wie auch der Sachverhalt erweisen sich als klar i.S.v. Art. 257 ZPO.