bereits aufgrund der Aktenlage gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. vorstehend E. 3). Auch wenn eine (informelle) Zustimmung der ursprünglichen Eigentümer vorliegt, wurde eine Zustimmung weiterer Stockwerkeigentümer, die im Zeitpunkt der Zustimmung durch E. und F. 1996 unbestrittenermassen bereits vorhanden waren (vgl. Gesuchsantwort S. 5; GB 2, S. 3; Stellungnahme der Klägerin vom 15. Juli 2022 Rz. 10), geschweige denn eine formelle Beschlussfassung durch die Stockwerkeigentümerversammlung, vor Vorinstanz weder substantiiert behauptet, noch wäre von deren Formgültigkeit auszugehen (vgl. BGE 127 III 506 E. 3 zur Erforderlichkeit eines Versammlungsprotokolls).