Das Schreiben stellt offenkundig aber keinen formellen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung dar und verweist auch nicht auf einen solchen. Dass eine Stockwerkeigentümerversammlung zu diesem Thema stattgefunden hätte, anlässlich derer ein formell gültiger Beschluss gefasst worden wäre, wurde jedenfalls im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht behauptet (Gesuchsantwort S. 5). Im Beschwerdeverfahren sind Noven hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ein Versammlungsprotokoll liegt weder im Recht, noch wurde dessen Vorhandensein wenigstens behauptet.