6.7.3. Hinsichtlich der ersten Antenne machen die Beklagten geltend, sie hätten über eine öffentlich-rechtliche Bewilligung verfügt und die Antenne sei auch von den damaligen Eigentümern E. und F. schriftlich bewilligt worden. Im Schreiben vom 9. Juli 1996 an die Gemeinde Q. (Beilage 2 zur Gesuchsantwort), auf das sich die Beklagten berufen, bestätigten die Herren E. und F., dass sie C. erlaubt hätten, eine Funkantenne zu montieren. Auf dieses verweist auch die Baubewilligung der Gemeinde Q. (Beilage 3 zur Gesuchsantwort). Das Schreiben stellt offenkundig aber keinen formellen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung dar und verweist auch nicht auf einen solchen.