Mit Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. August 2021 (GB 7) wurde die zweite Antenne jedoch nicht (nachträglich) bewilligt, womit deren Installation unzulässig blieb. Dass die Stockwerkeigentümerversammlung mit Beschluss vom 31. Dezember 2021 (GB 8) anschliessend entschied, dass die zweite Antenne zu entfernen sei, ist deshalb nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheide an einem derart schwerwiegenden Mangel leiden sollten, dass sie als nichtig zu betrachten wären. Entsprechende Umstände bringen die Beklagten denn auch nicht vor.