ZGB i.V.m. Art. 647c ff. ZGB). Dass, wie die Beklagte 1 behauptet, die zweite Antenne ausser von oben gar nicht sichtbar sei, ändert nichts daran; ein Stockwerkeigentümer ist auch dann nicht zur Vornahme von eigenmächtigen baulichen Massnahmen berechtigt, wenn damit die gemeinschaftlichen Teile nicht beschädigt oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigt werden (vorstehend E. 5.2.1). Mit Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. August 2021 (GB 7) wurde die zweite Antenne jedoch nicht (nachträglich) bewilligt, womit deren Installation unzulässig blieb.