6.7.2. Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Tatsache übergangen hat, dass zwei Antennen auf dem Dach oberhalb der Stockwerkeinheit der Beklagten installiert wurden, eine allfällige Baubewilligung sowie die Zustimmung der Stockwerkeigentümer aber lediglich für die erste Antenne überhaupt von der Beklagten 1 behauptet wurde (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5). Da das Dach klarerweise zum gemeinschaftlichen Teil der Liegenschaft gehört, müsste für bauliche Massnahmen daran ein Beschluss mit dem hierfür vorgesehenen Quorum gefasst worden sein (vgl. Art. 712g Abs. 1 ZGB i.V.m.