Ob und wie sich die Eigentumsverhältnisse danach veränderten und weshalb lediglich oder gerade darum nur die Zustimmung der Eigentümer E. und F. vorliege, sei dabei unklar. Damit sei auch nicht erstellt, ob die vorbehaltene Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss der Baubewilligung des Gemeinderats Q. erteilt worden sei oder nicht (angefochtener Entscheid E. 3.3.3). - 18 -