Ins Recht sei sodann auch lediglich die Bestätigung der Eigentümer E. und F. vom 9. Juli 1996 gelegt worden (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten 1). Wie aus dem Protokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 13. September 1994 jedoch hervorgehe, habe die Gemeinschaft 1994 aus mindestens fünf Stockwerkeigentümern bestanden (Beilage 10 zur Stellungnahme der Klägerin). Ob und wie sich die Eigentumsverhältnisse danach veränderten und weshalb lediglich oder gerade darum nur die Zustimmung der Eigentümer E. und F. vorliege, sei dabei unklar.