Der Sachverhalt erweise sich in dieser Hinsicht ebenfalls als unklar. In Bezug auf die Funkantennen läge eine Baubewilligung des Gemeinderats Q. vom 14. Oktober 1996 vor. Aus dieser gehe hervor, dass die Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Zustimmungen durch die weiteren Stockwerkeigentümer erteilt worden sei. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung habe die Zustimmung der Eigentümer E. und F. vom 9. Juli 1996 bereits vorgelegen. Ins Recht sei sodann auch lediglich die Bestätigung der Eigentümer E. und F. vom 9. Juli 1996 gelegt worden (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten 1).