6.7. 6.7.1. Weiter beantragt die Klägerin die Entfernung sämtlicher Antennen und anderer sichtbarer Installationen vom Dach der Liegenschaft, insbesondere der zwei Funkantennen und des (bereits behandelten) Seils/der Antenne zwischen dem Balkon und der Strassenlaterne (Ziff. 3). Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beklagte 1 wende ein, für die Funkantennen liege eine öf- fentlich-rechtliche Bewilligung vor und die Satellitenschüsseln auf dem Balkon beträfen ihr Sonderrecht, weshalb dafür nach Ansicht der Beklagten keine Bewilligung nötig sei. Der Sachverhalt erweise sich in dieser Hinsicht ebenfalls als unklar.