6.6. Analog verhält es sich mit der "Schnur", die offenbar vom Dach des Gebäudes aus zu einer Strassenlaterne gespannt wurde und deren Sinn und Zweck unklar bleibt. Dass das Dach ein gemeinschaftlicher Teil ist, ist offenkundig (vgl. BGE 130 III 450 E. 1.2). Eine solche "Vorrichtung" betrifft zudem offenkundig das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes und bedürfte demnach eines zustimmenden Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschluss vom 31. Dezember 2021 (GB 8), in dem dessen Entfernung beschlossen wurde, nichtig sein sollte.