Stockwerkeigentümergemeinschaft, wonach die Veränderung an gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes und der der Anlagen nicht gestattet ist). Es wäre an den Beklagten gelegen, die gefassten Beschlüsse anzufechten, wenn sie der Auffassung gewesen wären, dass sie gegen die Gemeinschaftsordnung verstossen bzw. die Installationen der Beklagten tatsächlich zulässig gewesen seien.