werde, betreffend Installationen im Bereich der Fassade ohnehin unbegründet, da die Aussenfassade zwingend ein gemeinschaftlicher Teil ist. Ein Stockwerkeigentümer darf daran weder eigenmächtig Umbauarbeiten vornehmen – selbst wenn damit keine Beschädigung oder Beeinträchtigung verbunden ist (vorstehend E. 5.2.1.1) –, noch sonst dessen äussere Erscheinung beeinträchtigen (vgl. auch Ziffer 2.7.2 des Reglements der - 17 -