Zwar können sich durchaus Konstellationen ergeben, in denen die genaue Abgrenzung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen Schwierigkeiten bereitet (vgl. RIEMER, Berner Kommentar, Band I: Einleitung und Personenrecht, 3. Abteilung: Die juristischen Personen, 2. Teilband: Die Vereine – Systematischer Teil und Art. 60-79 ZGB, 1990, N. 92 zu Art. 75 ZGB), was zur Verneinung der klaren Rechtslage führen dürfte.