6.5. Für die Frage des klaren Rechts ist im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Durchsetzung unangefochten gebliebener Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung geht, lediglich massgeblich, ob diese formell oder materiell derart fehlerbehaftet waren, dass Nichtigkeit vorliegt oder zumindest in Frage kommt. Andernfalls entfalten sie ohne Weiteres Rechtswirkung und liegt eine klare Rechtslage vor. Zwar können sich durchaus Konstellationen ergeben, in denen die genaue Abgrenzung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen Schwierigkeiten bereitet (vgl. RIEMER, Berner Kommentar, Band I: Einleitung und Personenrecht, 3. Abteilung: