712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Zum anderen darf der Stockwerkeigentümer die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keinem Fall in irgendeiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen (Art. 712a Abs. 2 ZGB). Die Aussenfassade gehört zu den gemeinschaftlichen Bauteilen. Diese bleibt auch dort gemeinschaftlicher Bauteil im Sinne des Gesetzes, wo ihr Balkone vorgelagert sind. Damit steht fest, dass ein Stockwerkeigentümer die Aussenfassade im Balkonbereich in ihrer äusseren Erscheinung nicht beeinträchtigen darf (Urteil des Bundesgerichts 5C.10/2000 vom 10. Februar 2000 E. 3a).