zungsrecht, ein. Ohnehin ist nicht entscheidend, ob den Beklagten am Balkon ein Sonderrecht oder lediglich ein besonderes Nutzungsrecht an einem gemeinschaftlichen Bauteil zusteht. Zum einen schliesst das Gesetz eine Zuscheidung zu Sonderrecht für Bauteile aus, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen (Art. 712b Abs. 2 Ziff.