6.4.2. Auch diese Erwägung ist unzutreffend (soweit sie überhaupt die Liquidität des Sachverhalts betrifft und nicht vielmehr rechtliche Aspekte). Die von der Vorinstanz erwähnte Ziffer 1.4.4 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft (GB 1) weist die Balkone gerade nicht dem Sonderrecht der Stockwerkeigentümer zu, sondern räumt ihnen lediglich das "ausschliessliche und alleinige Benützungsrecht", d.h. ein sog. Sondernut- - 16 -