6.4. 6.4.1. Bezüglich der beantragten Entfernung der sichtbaren Satellitenschüsseln erwog die Vorinstanz, aus Ziffer 1.4.4 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft ergebe sich, dass die Balkone dem Sonderrecht zugewiesen seien (GB 1). Ob die Satellitenschüsseln das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft erheblich beeinträchtigen und deshalb bewilligungspflichtig seien, ergebe sich aus den Urkunden nicht. Immerhin ergebe sich aus dem Reglement in Ziffer 2.2, dass es den Stockwerkeigentümern verboten sei, die Räume in ihrer Einheit so zu nutzen oder zu verändern, dass unter anderem das Aussehen des Hauses leide (angefochtener Entscheid E. 3.3.3).