712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Weiter brachten die Beklagten selbst vor, dass die Kamera die Parkierungsfläche vor der Garage überwache, und nicht etwa den Innenbereich der Garage (Gesuchsantwort S. 4). Der Boden ist offenkundig ein gemeinschaftlicher Teil und erfüllt weder die Zufahrt noch die Parkierungsfläche die Anforderungen an ein zu Sonderrecht ausscheidbares Stockwerk bzw. Teile daran (Art. 712b Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Ähnliches gilt für das Anbringen von Aufklebern am Garagentor: ein Garagentor bestimmt massgeblich das Äussere des Gebäudes und ist Teil der Fassade (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.10/2000 vom 10. Februar 2000 E. 3a).