6.3.2. Auch diese Erwägung überzeugt nicht. Der Beschluss vom 14. August 2019 spricht von einer Überwachungskamera an der "Fassade". Auch die Klägerin behauptete, die Kamera sei an der Fassade der Garage der Beklagten angebracht worden (Gesuch Rz. 8; zumindest implizit auch Beschwerde Rz. 20). Dass die Kamera an der Fassade angebracht wurde, wurde nicht bestritten. Namentlich wurde nicht behauptet, dass die Überwachungskamera tatsächlich innerhalb der Garage als zu Sonderrecht zugewiesenem Bauteil angebracht worden wäre. Die Aussenfassade ist ein gemeinschaftlicher Bauteil im Sinne des Gesetzes (Art. 712b Abs. 2 Ziff.