6.3. 6.3.1. Der Sachverhalt erweise sich gemäss Vorinstanz auch in anderer Hinsicht als unklar: Aus Ziff. 1.4.3 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft gehe lediglich hervor, dass die Garagen zu Sonderrecht gemäss Aufteilungsplan zugewiesen seien. Unter Ziffer 5 des Reglements seien die gemeinschaftlichen Teile am Grundstück aufgeführt. Dazu würden gemäss Ziff. 1.5.2 auch Verkehrsflächen, Zugänge und Fusswege gehören (GB 1). Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, welche Bereiche die - 15 -