Damit ist liquide erstellt, dass die Beklagten eine Überwachungskamera und Aufkleber bei bzw. an ihrer Garage angebracht haben, deren Beseitigung die Klägerin im vorliegenden Verfahren verlangt. Dass letztlich nicht aktenkundig ist, welche Nummer diese Garage gemäss dem Aufteilungsplan trägt, ist, wie auch die Klägerin geltend macht, irrelevant, da sich zumindest in Verbindung mit der Begründung der Klägerin klar ergibt, dass die Beklagten verpflichtet werden sollen, die Überwachungskamera und die Aufkleber an ihrer Garage zu entfernen, und diese auch tatsächlich durch die Beklagten angebracht wurden (vgl. Beschwerde Rz. 17).