Die Beklagten bestreiten denn auch nicht, an der ihnen zugewiesenen Garage eine Überwachungskamera und die erwähnten Aufkleber (Hinweis auf die Videoüberwachung und Anschrift mit Nummer "7") angebracht zu haben, sondern lediglich, dass ihnen die Garage "Nr. 9" gehören würde. Dass etwa weitere Eigentümer ebenfalls eine Kamera oder Aufkleber angebracht hätten und damit unklar sei, wer zur Entfernung verpflichtet werden solle, wird nicht behauptet. Damit ist liquide erstellt, dass die Beklagten eine Überwachungskamera und Aufkleber bei bzw. an ihrer Garage angebracht haben, deren Beseitigung die Klägerin im vorliegenden Verfahren verlangt.