vgl. auch GB 7 betreffend die Frage, ob ein Gerichtsverfahren gegen den Beklagten 2 u.a. bezüglich Überwachungskamera finanziert werden solle; vgl. auch GB 8, die auf die zur Einheit [...] – die unbestrittenerweise den Beklagten gehört (vgl. GB 2, S. 3) – zugehörige Garage hinweist). Die Beklagten bestreiten denn auch nicht, an der ihnen zugewiesenen Garage eine Überwachungskamera und die erwähnten Aufkleber (Hinweis auf die Videoüberwachung und Anschrift mit Nummer "7") angebracht zu haben, sondern lediglich, dass ihnen die Garage "Nr. 9" gehören würde.