Zwar trifft zu, dass unklar bleibt, welche Nummer die Garage der Beklagten gemäss Aufteilungsplan tatsächlich trägt. Demgegenüber besteht in Übereinstimmung mit der Klägerin keinerlei Zweifel, dass in sämtlichen Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung wie auch in den Anträgen der Klägerin die Garage der Beklagten gemeint war, und diese auch nur über eine Garage verfügen (vgl. GB 5, wonach die Eigentümer B. und C. [die Beklagten] gemäss Beschluss vom 14. August 2019 aufgefordert worden seien, den Rückbau der Überwachungskamera vorzunehmen bzw. zu veranlassen; vgl. auch GB 7 betreffend die Frage, ob ein Gerichtsverfahren gegen den Beklagten 2