"die zugehörige Garage" und der Aufkleber Nr. 7 erwähnt (GB 8). Der Rechtsvertreter der Klägerin habe die Beklagten jeweils schriftlich aufgefordert, den Aufkleber "7" an "Ihrer Garage" zu entfernen (GB 9). Es sei unter diesen Umständen unklar, welche Garagenbox nun den Beklagten überhaupt gehöre bzw. ihrer Stockwerkeigentumseinheit zugewiesen sei und in der Folge auch, bei welcher Garage die Überwachungskamera und die Aufkleber entfernt werden sollen (angefochtener Entscheid E. 3.3.1).