Aus der ins Recht gelegten Fotographie (GB 3) sei demgegenüber eine Garagenbox ersichtlich, welche mit "7" beschriftet sei. Aus dem Grundbuchauszug und dem Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft gehe nicht hervor, wem welche Garage zugewiesen sei. Letzteres weise lediglich darauf hin, dass die Garagen als Sonderrecht zugewiesen seien gemäss Aufteilungsplan (GB 1, Ziff. 1.4.3), welcher jedoch nicht im Recht liege. Das Protokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. August 2019 halte fest, dass die Überwachungskamera an der Fassade bei der Garage Nr. 9 entfernt werden müsse (GB 4; Ziff.