6.2.2. Die Klägerin verlangt einerseits die Entfernung der Überwachungskamera an der Fassade der Garage Nr. 9 sowie sämtlicher Aufkleber vom Tor der Garage Nr. 9 (insbesondere Aufkleber mit dem Hinweis auf die Kamera und denjenigen mit der Nummer 7). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass unklar sei, welche Garagen-Nummer letztlich gemeint sei. Die Klägerin beantrage die Entfernung der Überwachungskamera und der Aufkleber an der Garage Nr. 9. Aus der ins Recht gelegten Fotographie (GB 3) sei demgegenüber eine Garagenbox ersichtlich, welche mit "7" beschriftet sei.