ZGB, der eine umfassende subsidiäre Verwaltungskompetenz der Stockwerkeigentümerversammlung vorsieht, lasse sich ableiten, dass dem Verwalter kein Traktandierungsrecht zukomme. Traktandum 11 der Versammlung vom 14. August 2019, wonach die Überwachungskamera nicht bewilligt wurde, beruhe nicht auf einem entsprechenden Antrag der Beklagten, sondern auf einer Traktandierung durch die Verwaltung (Beschwerdeantwort S. 4). Diese Auffassung trifft nicht zu. Das Erstellen der Traktandenliste und das Einberufen der Eigentümerversammlung ist in der Regel gerade Aufgabe der Verwaltung (vgl. etwa BÖSCH, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl.