6.2. 6.2.1. Vorab ist auf den Einwand der Beklagten einzugehen, Traktandum Nr. 11 der Stockwerkeigentümerversammlung vom 14. August 2019 sei nicht ordnungsgemäss traktandiert worden, weshalb der Beschluss nichtig sei. Die Beklagten sind der Auffassung, aus Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, der eine umfassende subsidiäre Verwaltungskompetenz der Stockwerkeigentümerversammlung vorsieht, lasse sich ableiten, dass dem Verwalter kein Traktandierungsrecht zukomme.