sammlung der Stockwerkeigentümer auszugehen, wenn er eine gravierende Widerrechtlichkeit enthält, welche die Struktur des Stockwerkeigentums schwerwiegend verletzt, nicht vereinbar ist mit Bestimmungen, welche Gläubiger oder das öffentliche Interesse schützen, unmoralisch ist oder einen unmöglichen Inhalt hat oder wenn der Beschluss ohne Rechtfertigungsgründe Persönlichkeitsrechte verletzt. Konkret hat das Bundesgericht auf Nichtigkeit eines Beschlusses geschlossen, wenn dieser von einer Versammlung gefällt wird, die von einer nach Gesetz oder Statuten hierzu nicht zuständigen Person einberufen wurde.