5.2.2. Ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, kann nicht abstrakt und allgemein, sondern allein anhand des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Rechtsprechung und Lehre haben hierzu Grundsätze entwickelt. Danach kommt Nichtigkeit eines Beschlusses nur bei schwerwiegenden formellen oder materiellen Mängeln infrage, etwa wenn keine ordnungsgemässe Versammlung stattgefunden hat, wenn an der Versammlung über Gegenstände ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft Beschluss gefasst wurde oder wenn die Beschlussfassung krass zu Ungunsten eines einzelnen Stockwerkeigentümers ausgefallen ist. In anderen Worten ausgedrückt ist von der Nichtigkeit eines Beschlusses der Ver-