Das Reglement kann vielmehr Abweichendes vorsehen, oder die Stockwerkeigentümerversammlung kann Abweichendes beschliessen. Auch ist es möglich, einem bestimmten Stockwerkeigentümer – unter Ausschluss der Übrigen – reglementarisch das Recht zur Benutzung gewisser gemeinschaftlicher Teile exklusiv zuzuweisen (sog. Sondernutzungsrecht; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, Rz. 1023, m.H. auf die Rechtsprechung). Schliesslich können auch die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen (Art. 647-647e ZGB)