ZGB, in der Hausordnung oder in einem ad hoc gefassten Beschluss – innerhalb der gesetzliche zulässigen Grenzen (hierzu auch W IRZ, Schranken der Sonderrechtsausübung im Stockwerkeigentum, ZSPR 2008, 143 ff.) – Einschränkungen auch in der Nutzungsfreiheit ihrer exklusiven Teile vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 5A_127/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1.2). Auch die Benutzung gemeinschaftlicher Teile steht nicht zwingend sämtlichen Stockwerkeigentümern zur Verfügung. Das Reglement kann vielmehr Abweichendes vorsehen, oder die Stockwerkeigentümerversammlung kann Abweichendes beschliessen.