Alle Stockwerkeigentümer haben unabhängig von der Grösse ihres Miteigentumsanteils das Recht, die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen im Rahmen ihres Zwecks benutzen zu dürfen, soweit dadurch der Gebrauch der anderen Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird (ausführlich MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, 1988, N. 13 ff. und 37 ff. zu Art. 712g ZGB). 5.2.1.2. Die vorstehende Ordnung ist weitgehend dispositiv. So können die Stockwerkeigentümer im Begründungsakt, im Reglement nach Art. 712g Abs. 3 - 10 -