Schliesslich ist nach Art. 648 Abs. 1 ZGB jeder Miteigentümer befugt, die Sache insoweit zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist (vgl. auch Art. 641 Abs. 1 und Art. 646 Abs. 3 ZGB). Im Unterschied zur Verwaltung dienen Nutzung und Benutzung dem Eigeninteresse der einzelnen Stockwerkeigentümer. Alle Stockwerkeigentümer haben unabhängig von der Grösse ihres Miteigentumsanteils das Recht, die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen im Rahmen ihres Zwecks benutzen zu dürfen, soweit dadurch der Gebrauch der anderen Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird (ausführlich MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art.