647c ZGB), nützliche bauliche Massnahmen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (Art. 647d Abs. 1 ZGB), und der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende Massnahmen der Zustimmung aller Miteigentümer (Art. 647e Abs. 1 ZGB). Bauliche Massnahmen, welche gemeinschaftliche Teile betreffen, bedürfen folglich unabhängig davon, ob sie notwendig, nützlich oder luxuriös sind, grundsätzlich eines Beschlusses der Gemeinschaft. Eine Ausnahme besteht nur für gewöhnliche Verwaltungshandlungen i.S.v. Art. 647a Abs. 1 ZGB, sowie dort, wo Massnahmen keinerlei Aufschub dulden, weil sonst Gefahr in Verzug liegt (Art. 712g Abs. 1 i.V.m.