ZGB vereinbar wäre; vielmehr wird diesbezüglich in Art. 712g Abs. 1 ZGB auf die Bestimmungen über das Miteigentum verwiesen, d.h. auf Art. 647-647e ZGB (BGE 130 III 441 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2010 vom 1. März 2011 E. 4). Demnach bedürfen notwendige bauliche Massnahmen, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen (Art. 647c ZGB), nützliche bauliche Massnahmen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (Art.