ein Beschluss der Miteigentümerschaft vorliegen, damit die Handlung vorgenommen werden darf. Dies trifft lediglich auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen i.S.v. Art. 647a Abs. 1 ZGB sowie dringliche Verwaltungshandlungen i.S.v. Art. 647 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nicht zu, die grundsätzlich von jedem Stockwerkeigentümer ergriffen werden können. Wurde ein Verwalter ernannt, geht die Kompetenz des einzelnen Stockwerkeigentümers zur Vornahme der gewöhnlichen Verwaltungshandlungen auf den Verwalter über (Art. 712s ZGB; hierzu etwa BÖSCH, in: BSK ZGB II, a.a.O., N. 2 zu Art. 712s ZGB; W ERMELINGER, in: Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, N. 56 zu Art.