712b Abs. 1 ZGB können Gegenstand des Sonderrechts einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich geschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können. Zwingend gemeinschaftliches Eigentum bilden gemäss Abs. 2 demgegenüber der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird (Ziff.