Vor diesem Hintergrund ist durchaus fraglich, welche anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt liquide vorliegen müssen. Folgt man der Auffassung der Klägerin, die die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der diversen Installationen primär aus den unangefochten gebliebenen Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft ableitet, so läge der Schluss nahe, dass es ausreicht darzutun, dass tatsächlich entsprechende Beschlüsse (gültig) gefasst wurden und diese unangefochten blieben. -8-