5. 5.1. Wie die Klägerin grundsätzlich zu Recht ausführte, sind mangelhafte Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft innert Monatsfrist anzufechten, andernfalls entfalten sie trotz ihres Mangels Gültigkeit (Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB). Vorbehalten bleiben derart fehlerhafte Beschlüsse, die als nichtig zu qualifizieren sind. Vor diesem Hintergrund ist durchaus fraglich, welche anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt liquide vorliegen müssen.