4.2. Die Klägerin bringt dagegen mit Beschwerde vor, die Vorinstanz habe die unangefochten gebliebenen Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft unzulässigerweise (indirekt) auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Für eine materielle Überprüfung der Beschlüsse, deren Durchsetzung verlangt werde, wäre eine fristgerechte Anfechtung im dafür vorgesehenen Verfahren durch die Beklagten notwendig gewesen (m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 5D_95/2015 vom 22. September 2015 E. 5.5). Damit wende die Vorinstanz das Recht unrichtig an, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Begehren der Klägerin gutzuheissen seien.