4. 4.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch der Klägerin um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein. Sie erwog zusammenfassend, es ergebe sich aus den eingereichten Akten nicht, hinsichtlich welcher Garage die Massnahmen angeordnet werden sollen, und ob die die beantragten Massnahmen das Sonderrecht der Beklagten oder gemeinschaftliche Teile beträfen. Damit erweise sich der vorliegende Sachverhalt als illiquide (angefochtener Entscheid E. 3.4).