seitigt werden können, dürfte der Streitwert jedenfalls unter Fr. 10'000.00 liegen. Damit ist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – die Beschwerde das einschlägige Rechtsmittel. Das Rechtsmittel der Klägerin ist folglich als Beschwerde entgegenzunehmen. 2. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).