Weder die Klägerin noch die Beklagten äusserten sich zum Streitwert. Strittig ist vorliegend eine Verpflichtung der Beklagten, die Überwachungskamera zu entfernen und die gemachten Aufnahmen zu löschen, die Entfernung von Aufklebern von einem Garagentor, die Entfernung sämtlicher Antennen und sichtbarer Installationen vom Dach der Liegenschaft (insbesondere zwei Funkantennen und ein Seil/ eine Antenne zwischen Balkon und Strassenlaterne), sowie die Entfernung von sichtbaren Satellitenschüsseln.