75 ZGB ist in der Regel das Interesse der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes und nicht dasjenige der Beschwerdeführer als klagende Stockwerkeigentümer massgeblich (BGE 140 III 571 E. 1.1). Grundsätzlich ist von der Vermögenseinbusse, die die Klägerin durch die Immission bzw. Dauer der Störung erleidet, auszugehen (vgl. zu nachbarrechtlichen Streitigkeiten Urteil des Bundesgerichts 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2.4; FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Diss. Zürich 2017, Rz. 268). Es erscheint angemessen im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Durchsetzung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung geht, dieselben Grundsätze anzuwenden.